Jugendstrafverfahren und Verteidigung im Spannungsfeld 'Interessenvertretung und Erziehungsgedanke' - Marco Nielebock
F�?�r die Verteidigung in Jugendstrafsachen gelten nach �?� 2 JGG die allgemeinen Vorschriften, soweit im spezielleren Gesetz des JGG nichts anderes bestimmt ist. Im allgemeinen Strafverfahren besteht d... |
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